Döner Partei

Übersicht Satzung des Bundesverbands der Döner Partei

Unsere Bundessatzung

Satzung der Döner Partei

Hinweis / Vorwort

Zu dieser Satzung gehören auch das Grundsatzprogramm der Döner Partei, die Finanzordnung der Döner Partei und die Schiedsgerichtsordnung der Döner Partei.

Leitsatz

Für ein schmackhaftes Leben.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der nicht rechtsfähige Verein führt den Namen “Deutsche Partei für die ökonomische Neuordnung essentieller Ressourcen". Die Kurzbezeichnung lautet “Döner Partei”.
  2. Gebietsverbände führen den Namen aus Absatz 1 Satz 1 mit dem Zusatz ihrer Verbandsebene und Gebietsbezeichnung. Als Kurzbezeichnung führen sie den Namen aus Absatz 1 Satz 2. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
  3. Der Sitz der Döner Partei ist Frankfurt am Main.
  4. Das Tätigkeitsgebiet der Döner Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Die Döner Partei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes.
  2. Die Döner Partei hat das Ziel im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland, allen Bundesländern, allen Städten, allen Kreisen und allen Gemeinden dauerhaft Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen und an der Vertretung der Bürger im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in Landtagen und kommunaler Ebene mitzuwirken.
  3. Die Döner Partei legt ihre Grundsätze in einem politischen Grundsatzprogramm nieder. Dieses Grundsatzprogramm gibt den Rahmen für alle politischen Entscheidungen und Programme der Döner Partei vor. Alle angehenden und aktiven Parteimitglieder der Döner Partei bekennen sich zu diesem Grundsatzprogramm.
  4. Alle angehenden und aktiven Parteimitglieder bekennen sich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Die Döner Parteien und ihre Mitglieder verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben.

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied der Döner Partei werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist nicht ausgeschlossen, muss aber spätestens bei Antragstellung angegeben und begründet werden. Der Bundesvorstand kann eine Mehrfachmitgliedschaft dauerhaft oder befristet genehmigen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählergemeinschaften, die in Deutschland an Wahlen teilnehmen können, ist nur dann möglich, wenn in keiner Parteiämter oder Mandate bekleidet oder angestrebt werden und in keiner Partei Angestellten-­ oder Dienstverhältnisse bestehen.
  3. Personen, die infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Döner Partei sein oder werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich über das offizielle Antragsformular, das elektronisch oder auf Papier bereitgestellt werden kann. Die Antragstellung setzt das Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zum Grundsatzprogramm der Döner Partei voraus. Frühere Mitgliedschaften in anderen Parteien und Wählergemeinschaft müssen angegeben werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten. Eine Ablehnung erfolgt in Textform und ohne Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Benachrichtigung des Antragstellers über die Aufnahme in Textform durch den Bundesvorstand. Das neue Mitglied erhält sämtliche Mitgliedsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts und des aktiven sowie passiven Wahlrechts. Nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags entsprechend der Finanzordnung der Döner Partei sind sowohl Stimm- als auch aktives und passives Wahlrecht gegeben.
  4. Anträge von Personen, die bereits einmal aus der Döner Partei ausgeschlossen wurden, während eines Ausschlussverfahrens ausgetreten sind oder deren Antrag bereits einmal abgelehnt worden ist, bedürfen generell der Zustimmung des ersten Bundesschiedsgerichts, um für ein Aufnahmeverfahren zugelassen zu werden.

§ 5 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze, der Satzungen und Ordnungen an der politischen Willensbildung der Döner Partei zu beteiligen, an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sich als Kandidat zu bewerben, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, an Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und Anträge an die entsprechenden Organe zu stellen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Döner Partei, nach außen hin, angemessen zu vertreten, sich an die Satzungen zu halten und dem Grundsatzprogramm der Döner Partei entsprechend zu handeln, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen sowie die Mitgliedsbeiträge und etwaige Amts­- und Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung pünktlich zu entrichten.
  3. Änderungen bei den im Antrag auf Mitgliedschaft angegebenen Daten müssen dem Bundesvorstand schnellstmöglich mitgeteilt werden.
  4. Der Verlust von Benutzerkonten, Zugangsdaten oder anderen sensiblen Informationen oder Materialien, die Partei betreffend, muss sofort nach Kenntnisnahme dem Bundesvorstand gemeldet werden.
  5. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als drei Monate schuldhaft mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und mindestens einen Monat vor Aussetzung der Mitgliedsrechte schriftlich oder per E-Mail unter Hinweis auf die Folgen des Verzugs gemahnt wurde. Über die Aussetzung der Mitgliedsrechte ist das Mitglied unverzüglich zu informieren.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung der Döner Partei, das Grundsatzprogramm oder die Ordnung der Döner Partei oder eines Gebietsverbändes, dem es angehört, verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Döner Partei in einem Maße beeinträchtigt, welches einen Parteiausschluss nicht rechtfertigt, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Entzug der Rechte zum Zugang oder der Erstellung von Beiträgen für parteiinterne Online-Diskussionsforen und -Kommunikationskanäle für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten.
    2. Verwarnung.
    3. Enthebung aus einem Parteiamt.
    4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, für die Höchstdauer von zwei Jahren.
  2. Ein Mitglied kann aus der Döner Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Döner Partei oder erheblich gegen das Grundsatzprogramm der Döner Partei oder Ordnung der Döner Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Insbesondere liegt ein Verstoß im Sinne des Absatzes 2 in der Regel dann vor, wenn das Mitglied:
    1. Innerhalb des Tätigkeitsgebiets der Döner Partei zugleich einer anderen politischen Partei, Jugendorganisation oder Gruppe, Fraktion oder einer Vereinigung, die darauf abzielt, eine politische Partei zu werden, angehört, ohne eine in § 3 Absatz 2 beschrieben Genehmigung des Bundesvorstandes zu besitzen.
    2. Vertrauliche Partei Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.
    3. Vermögen, das der Döner Partei gehört oder ihr zur Verfügung steht, veruntreut.
    4. Andere Parteimitglieder oder den politischen Gegner öffentlich beleidigt, verunglimpft, verleumdet oder sich diesen gegenüber der üblen Nachrede strafbar macht.
  4. Eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1a und 1b kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der die Ordnungsmaßnahme begründenden Umstände von den Vorständen aller Gebietsverbände durch Vorstandsbeschluss verhängt werden, denen das betroffene Mitglied angehört. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb eines Monats Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht eingelegt werden.
  5. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1c und 1d und Absatz 2 spricht grundsätzlich das zuständige Schiedsgericht auf Antrag aus, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen und kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches den Verstößen Abhilfe schaffen könnte (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Das zuständige Schiedsgericht kann unabhängig vom Antrag auch eine mildere oder härtere Maßnahme verhängen. Antragsbefugt sind die Vorstände aller Gebietsverbände, in denen das Mitglied wohnhaft ist. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Bekanntwerden der Ordnungsmaßnahme mit begründenden Umständen zu stellen. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb eines Monats Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht eingelegt werden.
  6. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Das zuständige Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist und kann sie auf Antrag der Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen.
  7. Alle Beschlüsse zu Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind schriftlich zu begründen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod.
    2. Austritt
    3. Ausschluss.
    4. Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit nach § 3 Absatz 3.
  2. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Bundesvorstand.
  3. Der Erklärung des Austritts steht es gleich, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate schuldhaft mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich oder per E-Mail gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite Mahnung, trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und Hinweises auf die Folgen des Verzugs, die ausstehenden Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

§ 8 Gliederung in Gebietsverbände

  1. Die Döner Partei gliedert sich in absteigender Rangfolge in folgende Gebietsverbände:
    1. Der Bundesverband ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.
    2. Landesverbände sind auf dem Gebiet einzelner Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland tätig. Ein Landesverband darf nicht auf dem Gebiet mehrerer Bundesländer tätig sein. Verschmelzungen mit anderen Landesverbänden sind ausgeschlossen.
    3. Regionalverbände sind innerhalb eines beliebig großen Gebiets eines einzelnen Landesverbandes tätig. Verschmelzungen mit anderen Regionalverbänden aus demselben Landesverbandes oder Aufteilungen in mehrere Regionalverbände sind erlaubt.
  2. Auf jedem Gebiet gibt es nur einen Gebietsverband des gleichen Rangs.
  3. Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft in die Gebietsverbände, nach der Meldeanschrift, eingeteilt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Land ohne Landesverband haben, gehören nur dem Bundesverband an. Ein Wechsel in einen anderen Gebietsverband kann auf begründeten Antrag an die Bundesvorstand erfolgen, sofern der Vorstand des neuen Gebietsverbands dem Wechsel zustimmt. Ein Wechsel in den Gebietsverband, dem die eigene Meldeadresse zugeordnet ist, benötigt keine Begründung und keine Zustimmung des entsprechenden Vorstandes. Eine Mitgliedschaft in mehreren Gebietsverbänden gleicher Ebene ist nicht zulässig.

§ 9 Gründung von Gebietsverbänden

  1. Die Mindestanzahl zur Gründung eines:
    1. Landesverbandes beträgt 10 Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des zu gründenden Landesverbandes.
    2. Regionalverbandes beträgt 7 Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des zu gründenden Regionalverbandes.
  2. Der Antrag zur Gründung ist immer zur Genehmigung an den Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes und an den Bundesvorstand zu richten. Der Antrag ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, per Beschluss zu beschließen. Der Beschluss muss bei Ablehnung immer schriftlich begründet sein.
  3. Für die zeitnahe Organisation der Gründungsversammlung, nach Zustimmung nach Absatz 2, ist der Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.
  4. Bei der Gründungsversammlung muss:
    1. Bei Landesverbänden ein Vorstand entsprechend § 15 Absatz 2 gewählt werden. Ebenso ist 1 Schiedsgerichtsrichter zu wählen. An der Gründungsversammlung müssen mindestens 10 Mitglieder teilnehmen.
    2. Bei Regionalverbänden ein Vorstand entsprechend § 15 Absatz 3 gewählt werden. An der Gründungsversammlung müssen mindestens 7 Mitglieder teilnehmen.
  5. Absatz 1, 2 und 4 finden auch bei der Verschmelzung und Aufteilung von Gebietsverbänden Anwendung.
  6. Absatz 3 findet bei der Verschmelzung und Aufteilung von Gebietsverbänden keine Anwendung. Die organisatorischen Aufgaben liegen bei den betroffenen Vorständen der Gebietsverbände.
  7. Um einen Regionalverband zu gründen, muss bereits ein Landesverband gegründet sein.

§ 10 Rechte und Pflichten von Gebietsverbänden

  1. Außer dem Bundesverband kann kein Gebietsverband sich wirtschaftlich betätigen.
  2. Gebietsverbände können eigene Ordnungen, Satzungen und Programme, die im Einklang mit den Ordnungen, Satzungen, Programmen und Beschlüssen höherrangiger Gebietsverbände sind, beschließen und innerhalb ihres Gebiets politisch wirken. Gebietsverbände sind dazu befugt, die Wahlvorschläge der Döner Partei für Wahlen in ihrem Geltungsbereich zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.
  3. Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Döner Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Döner Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
  4. Mitglieder des Vorstands eines höherrangigen Gebietsverbandes haben das Recht, Daten und Unterlagen eines niedrigranigeren Gebietsverbandes einzusehen und Tätigkeitsberichte anzufordern, die, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, vom Vorstand des Gebietsverbandes bereitzustellen sind. Sie haben jederzeit das Recht auf Parteitagen oder Hauptversammlungen und Sitzungen des Vorstands des Gebietsverbandes zu sprechen und Anträge zu stellen.
  5. Hat ein Gebietsverband keinen gewählten handlungs- und beschlussfähigen Vorstand mehr, so stellt der Vorstand des nächsthöherrangigen Gebietsverbands die Handlungs- und Beschlussunfähigkeit durch Beschluss fest und lädt alle Mitglieder, die ihren mitgliedschaftlichen Wohnsitz in dem Gebiet haben, zum Parteitag oder zur Hauptversammlung, um einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zu dieser Wahl führt der Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbände die Geschäfte kommissarisch bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten.
  6. Nur der Bundesverband kann unter dem Namen der Partei klagen oder verklagt werden.
  7. Der Bundesverband der Döner Parteien hat für einen angemessenen Finanzausgleich für die Landesverbände Sorge zu tragen.
  8. Jedes Mitglied eines Vorstandes innerhalb der Döner Partei, unabhängig vom Gebietsverband, hat das Recht an Parteitagen oder Hauptversammlungen jedes Gebietsverbandes zu sprechen und Anträge zu stellen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Ordnungsmaßnahmen gegen einen Landesverband oder dessen Organe beschließt das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Ordnungsmaßnahmen gegen Regionalverbände beschließt das entsprechende Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands oder des Bundesvorstands.
  2. Gegen Ordnungsmaßnahme kann immer innerhalb eines Monats beim nächsthöheren Schiedsgericht in Berufung gegangen werden.
  3. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind:
    1. Verwarnung.
    2. Anweisung bestimmter Maßnahmen innerhalb einer gesetzten Frist.
    3. Auflösung des Vorstands oder eines Organs des Gebietsverbandes.
    4. Auflösung oder Ausschluss des Gebietsverbandes.
  4. Die Auflösung oder der Ausschluss, nach Absatz 3c und 3d, von Gebietsverbänden, ihrer Vorstände oder ihrer Organe ist nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzungen, gegen das Grundsatzprogramm der Döner Partei oder gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Maßnahme muss vom zuständigen Schiedsgericht begründet und beim nächsten Parteitag, der zuständigen Gliederung, bestätigt werden.

§ 12 Auflösung von Gebietsverbänden

  1. Der Vorstand eines Landesverbandes kann einen Regionalverband, der eine Mitgliederzahl von 7 für eine Dauer von länger als 6 Monaten unterschreitet, auflösen. Über die beabsichtigte Auflösung ist der Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes mindestens 3 Monate im Voraus zu informieren.
  2. Ein Regionalverband gilt als Aufgelöst, nachdem der Regionalvorstand die Auflösung beschlossen hat und bei einer Urabstimmung mindestens 80% der im Gebiet wohnhaften Mitglieder für die Auflösung stimmten.
  3. Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 13 Aufbau und Organe

  1. Die Döner Partei gliedert sich entsprechend § 8 Absatz 1 in drei Ebenen. Jede Ebene hat verpflichtende Organe.
  2. Die verpflichtenden Organe des Bundesverbandes sind:
    1. Der Bundesparteitag.
    2. Der Bundesvorstand.
    3. Das erste Bundesschiedsgericht.
    4. Das zweite Bundesschiedsgericht.
  3. Die verpflichtenden Organe der Landesverbände sind:
    1. Der Landesparteitag.
    2. Der Landesvorstand.
    3. Das Landesschiedsgericht.
  4. Die verpflichtenden Organe der Regionalverbände sind:
    1. Die Hauptversammlung.
    2. Der Regionalvorstand.
  5. Zusätzlich kann jeder Verband Teams für spezielle Tätigkeiten gründen. Diese Teams und ihre Mitglieder müssen durch den zuständigen Parteitag oder die zuständige Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt maximal 2 Jahre.

§ 14 Parteitage und Hauptversammlungen

  1. Der Bundesparteitag ist das höchste Organ in der Döner Partei. Der Landesparteitag ist das höchste Organ im jeweiligen Landesverband. Die Hauptversammlung ist das höchste Organe im jeweiligen Regionalverband.
  2. Ein Parteitag oder eine Hauptversammlung kann jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder, die im jeweiligen Gebietsverband wohnhaft sind, außerordentlich einberufen werden.
  3. Der jeweilige Vorstand beruft den ordentlichen Parteitag oder die ordentliche Hauptversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zehn Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Bei außerordentlichen Parteitagen oder Hauptversammlungen soll die Einladung so früh wie möglich erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von zehn Tagen.
  4. Die Parteitage und Hauptversammlungen treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
  5. Der Parteitag oder die Hauptversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten über Programme, Ordnungen, Wahllisten, Parteiämter, Orage, Besetzung der Organe, die Satzung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien oder Gebietsverbänden.
  6. Der Parteitag oder die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
  7. Der Bundesparteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen und fasst über diesen Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.
  8. Zu allen Parteitagen und Hauptversammlungen müssen ausführliche Protokolle geführt, beschlossen und beurkundet werden.
  9. Für die Beurkundung der Beschlüsse und Protokolle von Parteitagen und Hauptversammlungen ist immer der jeweilige Vorstand zuständig. Die Beurkundung erfolgt durch mindestens 3 Mitglieder des jeweiligen Vorstands.
  10. Anträge können jederzeit auf Parteitagen und Hauptversammlungen eingereicht werden, außer der Parteitag oder die Hauptversammlung beschließt etwas Gegenteiliges.
  11. Der Parteitag oder die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  12. Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Parteitag oder die Hauptversammlung.

§ 15 Vorstände

  1. Der Bundesvorstand besteht aus:
    1. Einem Bundesvorsitzenden.
    2. Einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden.
    3. Einem Bundesschatzmeister.
    4. Ein Vorstandsmitglied ohne speziellen Aufgabenbereich.
    5. Zwei weitere Vorstandsmitglieder ohne speziellen Aufgabenbereich, bei mehr als 50 Mitgliedern im Bundesverband.
  2. Landesvorstände bestehen aus:
    1. Einem Landesvorsitzenden.
    2. Einem stellvertretenden Landesvorsitzenden.
    3. Einem Landesschatzmeister.
    4. Zwei Vorstandsmitglieder ohne speziellen Aufgabenbereich, bei mehr als 250 Mitgliedern im Landesverband.
  3. Regionalvorstände bestehen aus:
    1. Einem Regionalvorsitzenden.
    2. Einem stellvertretenden Regionalvorsitzenden.
    3. Einem Regionalschatzmeister.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt.
  5. Die Vorstände führen die jeweiligen Gebietsverbände nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der ihnen übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Der Bundesvorstand führt die Partei.
  6. Alle aktiven und ehemaligen Mitglieder eines Vorstandes sind dem jeweiligen Parteitag oder der jeweiligen Hauptversammlung rechenschaftspflichtig. Davon ausgenommen sind Personen, die nicht mehr Teil der Partei sind.
  7. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, übernimmt eines der Mitglieder des Vorstands vollständig die Aufgaben und Kompetenzen des Vorsitzenden stellvertretend für diesen Zeitraum (Vollvertretung). Die Reihenfolge, mit der die Mitglieder des Vorstandes mit der Vollvertretung betraut werden, entspricht der Reihenfolge aus Absatz 1, 2 und 3. Bei der Mehrfachbesetzung einer Rolle in Absatz 1, 2 und 3 wird nach Vornamen in absteigender Reihenfolge vorgegangen.
  8. Zusätzlich kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Vorsitzenden betrauen und mit den notwendigen Kompetenzen ausstatten (Teilvertretung).
  9. Vorsitzender und Schatzmeister dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
  10. Sollte ein Mitglied der Döner Partei das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland bekleiden, dann gehört dieses Mitglied dem Bundesvorstand als Sondervorstandsmitglied an. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Mitglied bereits dem Bundesvorstand angehört.
  11. Sollte ein Mitglied der Döner Partei das Amt des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland bekleiden, dann gehört dieses Mitglied dem jeweiligen Landesverband als Sondervorstandsmitglied an. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Mitglied bereits dem Landesvorstand angehört.
  12. Der Bundesvorstand hat den Bundeswahlleiter bei folgenden Vorgängen umgehend zu informieren:
    1. Änderung an der Satzung oder dem Grundsatzprogramm der Döner Partei.
    2. Änderung an den Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen.
    3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
  13. Abschriften der in Absatz 12 beschriebenen Unterlagen sind auf Anforderung des Bundeswahlleiter gebührenfrei zu erteilen.
  14. Absatz 12 und 13 gelten auch entsprechend für die Vorstände von Gebietsverbänden, wenn die Gesetze des Landes oder der Region es vorsehen.

§ 16 Teams

  1. Teams dienen der Willensbildung im jeweiligen Gebietsverband und unterstützen bei politischen und organisatorischen Aufgaben.
  2. Teams haben immer ein definiertes Aufgabengebiet und dürfen innerhalb von diesem handeln und Beschlüsse fassen. Den Teams kann durch den zuständigen Parteitag oder die zuständige Hauptversammlung auch ein Weisungs- und Anordnungsrecht für ihr Aufgabengebiet erteilt werden.
  3. Teams werden entsprechend § 13 Absatz 5 gegründet und besetzt.
  4. Parteitage und Hauptversammlungen können jederzeit die Auflösung von Teams beschließen.
  5. Die gewählten Mitglieder von Teams wählen gemeinsam in einer geheimen Wahl mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt das Team nach außen und hat den zuständigen Vorständen, Parteitagen oder Hauptversammlungen auf Verlangen einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Ein Vorsitzender muss spätestens 2 Wochen nach der Gründung eines Bundesteams und 4 Wochen nach der Gründung eines Landes- oder Regionalteams gewählt und dem zuständigen Vorstand schriftlich gemeldet werden.

§ 17 Finanzen und unternehmerische Tätigkeit

  1. Die Finanzen der Döner Partei und nachgeordneter Gebietsverbände werden in einer separaten Finanzordnung geregelt, die Bestandteil der jeweiligen Satzung sind.
  2. Der Bundesvorstand kann Parteivermögen an besondere Vermögensträger übertragen. Dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen dienen Kapitalgesellschaften.

§ 18 Schiedsgerichtsordnung

  1. Die Schiedsgerichtsordnung der Döner Partei ist Teil dieser Satzung.
  2. Gebietsverbänden ist es nicht erlaubt, eigene Schiedsgerichtsordnungen zu beschließen.
  3. Landesverbände bilden eigene Schiedsgerichte nach § 9 Absatz 4a. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
  4. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Döner Partei sein, in einem Dienstverhältnis zu der Döner Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  5. Regionalverbänden ist es untersagt, eigene Schiedsgerichte zu bilden.
  6. Der Bundesverband bildet zwei Schiedsgerichte:
    1. Das erste Bundesschiedsgericht mit einem Mitglied. Bei über 100 Mitgliedern im Bundesverband erhöht sich die Mitgliederzahl auf 3.
    2. Das zweite Bundesschiedsgericht mit einem Mitglied. Bei über 100 Mitgliedern im Bundesverband erhöht sich die Mitgliederzahl auf 3.
  7. Die Mitglieder der Bundesschiedsgerichte aus Absatz 6 werden durch den Bundesparteitag mit einer Amtszeit von 4 Jahren gewählt.

§ 19 Verschmelzung und Auflösung

  1. Die Auflösung der Döner Partei oder die Verschmelzung mit anderen Parteien können nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung sämtlicher Mitglieder der Döner Partei. Das Verfahren wird durch den Bundesvorstand geregelt.
  2. Sofern der Bundesparteitag nichts anderes beschließt, obliegt dem Bundesvorstand im Falle der Auflösung der Döner Partei gemeinsam die Abwicklung des Parteivermögens entsprechend den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB. Bei Auflösung muss das Vermögen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.

§ 20 Änderung der Satzung

  1. Änderungen des Grundsatzprogramms können durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Eine Änderung der Satzung kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Keine Änderungen nach Absatz 2 und daher nicht der Beschlussfassung durch den Parteitag bedürftig sind folgende Veränderungen:
    1. Die Behebung von sprachlichen Fehlern.
    2. Die Berichtigung offensichtlich fehlerhafter Verweise innerhalb der Dokumente mit Satzungsrang.
    3. Durch den Wegfall von bisherigen oder den Einschub von neuen Paragraphen erforderliche Anpassung der Nummerierung von Paragraphen.
  4. Absatz 3 gilt nur für Änderungen, die nicht zu inhaltlichen Änderungen führen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung und alle Änderungen treten am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Schiedsgerichtsordnung der Döner Partei

Hinweis / Vorwort

Diese Schiedsgerichtsordnung gehört entsprechend § 18 Absatz 1 der Satzung der Döner Partei zur Satzung der Döner Partei.

Leitsatz

Für ein schmackhaftes Leben.

Inhalt

§ 1 Grundlagen

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung gehört entsprechend § 18 Absatz 1 der Satzung der Döner Partei zur Satzung der Döner Partei.
  2. Die Mitglieder eines Schiedsgerichts werden auch als Richter bezeichnet.
  3. Mit Parteibeitritt erkennt jedes Mitglied diese Schiedsgerichtsordnung der Döner Partei vollumfänglich an. Für den Fall, dass ein Nichtmitglied an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt ist, muss dieses das Schiedsgericht für den Verlauf dieses Verfahrens schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift anerkennen.
  4. Richter müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichts vertraulich behandeln. In begründeten Fällen können Richter den Parteitag der jeweiligen Gliederungsebene über Vorgänge informieren.
  5. Die Richter sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie fällen die Entscheidungen auf Grundlage der Satzungen und des Grundsatzprogramms der Döner Partei nach bestem Wissen und Gewissen.
  6. Schiedsgerichte werden auf Bundes- und Landesverbandsebene eingerichtet. Regionalverbände können keine eigenen Schiedsgerichte einrichten.
  7. Diese Schiedsgerichtsordnung gilt bindend für alle Schiedsgerichte auf jeder Gliederungsebene.

§ 2 Bildung des Schiedsgerichts

  1. Von dem jeweiligen Parteitag oder der Hauptversammlung werden drei Mitglieder der Partei zu Richtern gewählt. Ein Mitglied kann in mehrere Schiedsgerichte gewählt werden, sofern diese der gleichen Verbandsebene angehören. Kandidierende für ein Amt als Richter im Bundesschiedsgericht müssen mindestens 12 Monate Mitglied der Partei sein. Richter und Ersatzrichter müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  2. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Döner Partei sein, in einem Dienstverhältnis zu der Döner Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl des Vorsitzenden ist jederzeit möglich.
  4. Absatz 3 entfällt, wenn das Schiedsgericht nur aus einer Person besteht.
  5. Die Amtszeit der Richter eines Schiedsgerichts beträgt höchstens 4 Jahre. Das Richteramt endet zudem automatisch mit dem Parteiaustritt. Ein Richter kann sein Amt durch Erklärung an den zuständigen Vorstand niederlegen. Der zuständige Vorstand ist aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten einen außerordentlichen Parteitag zur Neuwahl anzusetzen.

§ 3 Zuständigkeit

  1. Das jeweilige Schiedsgericht wird nur auf Antrag aktiv.
  2. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht niedrigster Ordnung, es sei denn, dieses Schiedsgericht verweist den Fall begründet an ein höheres Schiedsgericht.
  3. Ist der Antragsgegner ein Mitglied oder Organ eines Gebietsverbandes, ist das Schiedsgericht des Gebietsverbandes zuständig. Ist der Antragsgegner ein Mitglied eines Organs des Bundesverbandes und bezieht sich der Antrag auf Tätigkeiten im Rahmen der Amtsausübung innerhalb dieses Organs, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig. Sind die Antragsgegner Mitglieder unterschiedlicher Gebietsverbände, so ist stellvertretend dasjenige Schiedsgericht dieser Gebietsverbände zuständig, dessen Wahl am wenigsten lange zurückliegt.
  4. Das Schiedsgericht kann in Fällen besonderer Dringlichkeit oder hoher Relevanz die Zulässigkeit von Maßnahmen von Parteiorganen auf Antrag derselben in einem Vorverfahren beurteilen. Solche Vorverfahren und ihre Ergebnisse sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  5. Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges Schiedsgericht.

§ 4 Anrufung

  1. Das Schiedsgericht wird nur auf Anrufung in Textform tätig, dabei ist als Absenderadresse die E-Mail Adresse des Organs bzw. die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail Adresse zu verwenden.
  2. Antragsberechtigt sind Bundes- und Gebietsorgane, wenn ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht wird. Weiterhin ist jedes Mitglied antragsberechtigt, sofern es von der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist.
  3. Der Antrag muss den Namen und Adresse des Antragstellers, den Namen des Antragsgegners sowie dessen zugeordneten Landesverband, den Streitgegenstand, eine Begründung, die Schilderung der Umstände und das Ziel des Antrags (Anordnungen und Sanktionen) enthalten. Antragsteller und Antragsgegner müssen für das Schiedsgericht eindeutig identifizierbar sein. Das Schiedsgericht kann unter den Bedingungen der DSGVO alle zum Erreichen der Parteien notwendigen Kontaktdaten bei der Mitgliederverwaltung anfordern.
  4. Die Anrufung muss spätestens einen Monat nach Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts durch den Antragsberechtigten erfolgen. Die Antragsberechtigung verfällt drei Monate nachdem sich der Verfahrensgegenstand ereignet hat. Ausnahmen davon bilden Sachverhalte, die geeignet sind, der Partei schwerwiegenden Schaden zuzufügen, sowie generell strafrechtlich relevante Sachverhalte oder wenn die Satzung explizit andere Fristen setzt.

§ 5 Befangenheit

  1. Mitglieder des Schiedsgerichtes können sich selbst für befangen erklären und die Mitwirkung am Verfahren ablehnen. Ist ein Schiedsrichter selbst Verfahrensbeteiligter, ist automatisch Befangenheit gegeben.
  2. Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes gestellt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung des Befangenheitsgrundes ist nicht mehr möglich.
  3. Das betroffene Mitglied des Schiedsgerichtes kann in Textform oder im Rahmen einer Anhörung zu dem Befangenheitsantrag den übrigen Richtern gegenüber Stellung nehmen.
  4. Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichtes oder eines höherrangigen Schiedsgerichts. Wird die Befangenheit des Richters festgestellt, scheidet dieser beim weiteren Verfahren aus.

§ 6 Gütliche Beilegung

  1. Das Schiedsgericht hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Kommt diese nicht zustande, wird das Verfahren durch die reguläre Schiedsgerichts-Entscheidung beendet. Für die Gütliche Beilegung kann eine fernmündliche Anhörung einberufen werden.
  2. Ein Beilegungsverfahren gilt als gescheitert, wenn keine Einigung innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes erzielt wurde. Diese Frist kann durch Übereinkunft der Parteien auf bis zu fünf Wochen verlängert werden. Ferner gilt ein Beilegungsverfahren als gescheitert, wenn eine der beteiligten Parteien gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, dass sie das Beilegungsverfahren als aussichtslos erachtet, oder wenn eine der Parteien nicht an einer vom Schiedsgericht angesetzten fernmündlichen Anhörung teilgenommen hat.
  3. Bei Parteiausschlussverfahren, Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei Beschwerde oder Widerspruch sowie in Fällen, in denen das zuständige Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit oder die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens feststellt, ist ein vorheriger Beilegungsversuch nicht erforderlich.
  4. Eine gütliche Beilegung bleibt während des Hauptverfahrens durch Übereinstimmung aller Streitparteien und der einfachen Mehrheit der Richter möglich.

§ 7 Verfahrensgrundsätze

  1. Das Gericht führt ein nichtöffentliches Verfahren und dieses grundsätzlich in Textform. Das Gericht kann eine fernmündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung geboten scheint.
  2. Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.
  3. Bei fernmündlichen Anhörungen und Verfahren bestimmt das Schiedsgericht technische Plattform und Zeit der Anhörung; die technische Plattform muss für alle Verfahrensbeteiligten zugänglich sein, es sind zugelassene Parteiplattformen zu bevorzugen. Die fernmündliche Anhörung muss mit angemessener Frist von mindestens drei Tagen angekündigt werden.
  4. Das Gericht kann Klagen und Anfragen mit demselben Gegenstand zu einem Verfahren bündeln, sofern die Antragsteller zustimmen. Mehrere Parteien mit derselben Anfrage oder Klage können zu einer einzigen Verfahrenspartei zusammengelegt werden, sofern die Antragsteller zustimmen. Übergeordnete Organe können Zugang zu laufenden Verfahren beantragen; dies muss begründet geschehen. Über diese Anträge entscheidet das verfahrensführende Schiedsgericht. Bei positivem Bescheid sind die Antragsteller sodann der beantragten Verfahrenspartei zugehörig.
  5. Die Streitparteien können auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Dieser muss nicht Parteimitglied sein. Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er muss eine Handlungs- und Vertretungsvollmacht beim Schiedsgericht einreichen.
  6. Der Antragsgegner kann, soweit dem Verfahren nach möglich, einen Gegenantrag stellen. Durch diesen wird im selben Verfahren über die Anträge beider Parteien verhandelt.

§ 8 Ablauf des Verfahrens

  1. Vorverfahren: Das Schiedsgericht prüft den Antrag, entscheidet über seine Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Antrages, über die Anwendbarkeit der Gütlichen Beilegung, über etwaige Befangenheiten von Richtern und schließlich über die Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens. Außerdem können in schwerwiegenden Fällen angemessene vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, um weiteren Schaden von der Partei abzuwenden; solche Maßnahmen erfordern einen einstimmigen Beschluss der Richter. Das Vorverfahren ist innerhalb einer Woche nach Anrufung abzuschließen, das Ergebnis ist dem Antragsteller unverzüglich in Textform mitzuteilen. Das Schiedsgericht kann Anträge aus Mangel an Beweisen oder als Bagatelle begründet ablehnen. Ein Urteil ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  2. Hauptverfahrenseröffnung und Beweisaufnahme: Sofern eine Abweisung des Verfahrens oder eine Gütliche Beilegung nicht in Frage kommt oder gescheitert ist, wird das Schiedsgerichtsverfahren unmittelbar eröffnet. Der Antragsteller wird aufgefordert, innerhalb einer Woche Beweise und Belege für seinen Antragsgegenstand vorzulegen, sofern dies nicht schon mit dem Antrag auf Anrufung geschehen ist. Gegebenenfalls werden weitere Belege angefordert. Bleibt der Antragsteller Beweise und Belege innerhalb der Frist schuldig, wird das Verfahren unmittelbar eingestellt.
  3. Stellungnahme: Das Gericht legt dem Antragsgegner den Streitgegenstand, die Begründung und die eingegangenen Beweise und Belege zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor. Dabei ist sicherzustellen, dass die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse des Organs bzw. die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail Adresse des Mitglieds genutzt wird. Sofern vor Ablauf der Frist keine Stellungnahme eingeht, gilt der Sachverhalt als unbestritten. Ebenso gelten alle in der Stellungnahme nicht bestrittenen Punkte der Anschuldigung für den Fortgang des gesamten Verfahrens als unbestritten. Sofern Punkte bestritten werden, ist dies, gegebenenfalls mit Belegen, glaubhaft zu machen.
  4. Sofern neue Belege eingebracht wurden, erhält der Antragsteller eine Woche Zeit, zu diesen seinerseits Stellung zu nehmen. Neue Sachverhalte können nicht mehr ins Verfahren eingebracht werden, es können aber weitere Belege eingebracht werden, sofern dies dem Antragsteller für die Stellungnahme erforderlich erscheint. Auch diese Belege müssen dem Antragsgegner vom Schiedsgericht zur erneuten Stellungnahme offengelegt werden.
  5. Bei komplexen Sachverhalten kann vom Schiedsgericht zusätzlich eine fernmündliche Anhörung einberufen werden.
  6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und der Stellungnahmen trifft das Schiedsgericht seine Entscheidung. Das Schiedsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
  7. Alle Verfahrensparteien müssen sämtliche Belege, Beweise, Gegenreden und Argumentationen selbstständig an das Schiedsgericht senden. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nur anhand dieser Übersendungen. Beweise sind insbesondere alle Fotografien, Screenshots, Videos, handschriftliche und elektronische Texte und Dokumente, Zeugen und Zeugenaussagen (diese müssen vom Zeugen bestätigt und unterschrieben werden, wenn er nicht persönlich aussagen will) und sonstige elektronische Daten und Gegenstände, die bei der Entscheidungsfindung hilfreich sein können.

§ 9 Entscheidung

  1. Die Entscheidung soll spätestens zwei Monate nach Hauptverfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Sofern nach zwei Monaten kein Urteil vorliegt, kann das nächsthöhere Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren an sich ziehen.
  2. Die Entscheidung beinhaltet Name der Antragsteller und Gegner, eine Sachverhaltsdarstellung, eine Begründung, das Datum des Wirksamwerdens sowie die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Entscheidung notwendig sind.
  3. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Eine Enthaltung ist nicht zulässig. Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht öffentlich mitgeteilt.
  4. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten in Textform mitzuteilen. Darin muss auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein.
  5. Das Verfahren und die Entscheidung ist in einer digitalen Verfahrensakte zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Die Entscheidung selbst ist mindestens 10 Jahre auf zugelassenen Parteisystemen aufzubewahren. Die Beteiligten, der betroffene und der übergeordnete Gebietsverband können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.
  6. Eine Kurzform der Entscheidung ohne ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung ist parteiintern zu veröffentlichen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.

§ 10 Anordnungen und zulässige Sanktionen

  1. Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung verbindliche Maßnahmen anordnen, die vom Beklagten unverzüglich oder mit gesetzter Frist umzusetzen sind. Sofern der Beklagte diese Anordnungen nicht umsetzt, können Sanktionen nach Absatz 2 bis hin zum Parteiausschluss verhängt werden.
  2. Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung folgende Sanktionen verhängen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis von Parteiplattformen nach § 6 Absatz 1a Satzung der Döner Partei
    3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt nach § 6 Absatz 1d Satzung der Döner Partei
    4. Aberkennung innerparteilicher Rechte bis zu drei Jahre
    5. Beseitigung/Folgenbeseitigung/Wiedergutmachung
    6. Parteiausschluss
  3. Bei der Festlegung des Strafmaßes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sanktionen können auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

§ 11 Rechtsmittel

  1. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen stehen jedem Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel zu. Gegen die Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts ist nur eine Beschwerde zulässig. Ferner kann die Überprüfung durch ordentliche Gerichte gem. § 12 Absatz 2 beantragt werden.
  2. Die Rechtsmittel sind binnen vier Wochen beim zuständigen Schiedsgericht einzureichen und in Textform zu begründen. Bei Einlegung der Rechtsmittel ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für die Bestimmung der Frist ist die Zustellung der Entscheidung inklusive Rechtsmittelbelehrung.
  3. Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der nächsten Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
  4. Die nächste Instanz entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung der höheren Instanz zur erneuten Verhandlung zurück.
  5. Die Rücknahme der Rechtsmittel ist jederzeit möglich.
  6. Mögliche Rechtsmittel sind Beschwerde und Widerspruch. Eine Beschwerde ist die Rüge schwerer Verfahrensfehler auf derselben Schiedsgerichtsebene. Ein Widerspruch ist die Rüge von Formal-, Inhalts- oder Wertungsfehlern an die nächsthöhere Schiedsgerichtsinstanz.

§ 12 Zugang zu staatlicher Gerichtsbarkeit

  1. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat in parteilichen Angelegenheiten Vorrang gegenüber der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes.
  2. Vor einem ordentlichen Gericht kann binnen 14 Tagen nach dem Urteil des Bundesschiedsgerichts Revision eingelegt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Verfahrensrechte der beklagten Partei oder rechtsstaatliche Grundsätze erheblich verletzt wurden. Dies muss dem Bundesschiedsgericht umgehend angezeigt werden.
  3. Das Schiedsgericht kann beim Offenbarwerden strafbarer Handlungen in einem Schiedgerichtsverfahren nach Ermessen Anzeige erstatten oder dies dem betroffenen Verfahrensbeteiligten empfehlen. Bei Offizialdelikten besteht eine Anzeigepflicht. Eine Umsetzung von innerparteilichen Maßnahmen bleibt davon unberührt.

§ 13 Kosten

  1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
  2. Richter erhalten keine Entschädigung. Die Erstattung notwendiger Auslagen für ein Verfahren kann beim Gebietsverband des zuständigen Schiedsgerichts beantragt werden.
  3. Sobald über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgängig mehr als 1.500 Personen Mitglied im Bundesverband sind, findet § 13 Absatz 2 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung der Döner Partei keine Anwendung mehr. Der Bundesvorstand ist dann verpflichtet, zum nächsten Bundesparteitag einen entsprechenden Änderungsvorschlag zur Schiedsgerichtsordnung zur Abstimmung zu bringen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung bzw. Änderungen treten durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des Bundesparteitages in Kraft.
  2. Für bereits begonnene Verfahren ist die zur Verfahrenseröffnung gültige Fassung maßgeblich.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung von einem Gericht als ungültig oder rechtswidrig eingestuft werden, sollen die übrigen Bestimmungen unverändert fortgelten. Die ungültige oder gesetzwidrige Bestimmung soll in weiteren Verfahren so nah wie möglich an ihrem Wesenskern ausgelegt werden.

Finanzordnung der Döner Partei

Hinweis / Vorwort

Diese Finanzordnung gehört entsprechend § 17 Absatz 1 der Satzung der Döner Partei zur Satzung der Döner Partei.

Leitsatz

Für ein schmackhaftes Leben.

Inhalt

§ 1 Verantwortung

  1. Diese Finanzordnung gehört entsprechend § 17 Absatz 1 der Satzung der Döner Partei zur Satzung der Döner Partei.
  2. Dem Bundesschatzmeister obliegt die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.
  3. Der Bundesvorsitzende und der Bundesschatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt und können im Namen der Partei Geschäfte tätigen und Verträge abschließen.
  4. Der Bundesschatzmeister leitet die Erstellung des Finanzberichts entsprechend den einschlägigen Gesetzen. Die Kassenprüfer überprüfen den Finanzbericht vor einem ordentlichen Bundesparteitag und erstellen einen Prüfbericht. Der Bundesparteitag nimmt den Finanzbericht und den Prüfbericht an und entlastet den zuständigen Bundesvorstand.
  5. Der Bundesschatzmeister hat das Recht, alle Gliederungen und Organe auf die Einhaltung der Gesetze, der Satzungen, der Ordnungen und der buchhalterischen Vorgaben zu kontrollieren.
  6. Der Bundesschatzmeister auf Bundesebene sorgt für die fristgerechte Erstellung und Einreichung des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Landesschatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Der Bundesschatzmeister leitet die Erstellung des Haushaltsplans. Der Bundesvorstand beschließt den Haushaltsplan für das kommende Jahr und kann diesen auf Beschluss ändern.
  2. Der Haushaltsplan wird bei Änderungen den Landesvorständen vertraulich zur Verfügung gestellt. Neben den Landesvorständen erhalten die Bundesschiedsgerichte und die Kassenprüfung ohne Angabe von Gründen Zugriff auf den aktuell geltenden Haushaltsplan.
  3. Der Bundesvorstand entscheidet über die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans. Der Bundesschatzmeister muss die Einhaltung des Haushaltsplans kontrollieren und kann bei Verletzung des Haushaltsplans einer Ausgabe widersprechen.
  4. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, müssen von einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands genehmigt werden.
  5. Die Landesverbände erstellen eigene Haushaltspläne und stellen diese dem Bundesvorstand zur Verfügung. Den Landesverbänden untergeordnete Regionalverbände können ebenfalls Haushaltspläne erstellen. Diese müssen ebenfalls den jeweils übergeordneten Gebietsverbänden zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 9,99 € pro Monat. Jedes Mitglied ist aufgefordert, die Partei freiwillig mit einem Beitrag in Höhe von 1% des Nettoeinkommens zu unterstützen. Der Beitrag wird am ersten Tag des Monats fällig. Ein jährliche Vorauszahlung ist möglich. Bei einer jährlichen Vorauszahlung ist der Beitrag am ersten Tag des Jahres fällig.
  2. Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende und Empfänger von Sozialleistungen haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 4,99 € pro Monat zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Beitrag auch für Mitglieder außerhalb der genannten Gruppen ermäßigt werden. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Nachweise einzufordern und bei fehlenden Nachweisen die Ermäßigung aufzuheben. In besonders schweren Härtefällen ist eine Reduzierung auf 0,99 € pro Monat möglich. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Der Bundesvorstand fragt regelmäßig das betroffene Mitglied, mindestens einmal im Jahr, ob der besonders schwere Härtefall noch Bestand hat.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet. Sofern SEPA-Zugriff nicht möglich ist, können alternative Zahlungsformen vereinbart werden. Die Zahlweise jährlich, halbjährlich oder im Quartal legt jedes Mitglied für sich fest und kann das jederzeit ändern.
  4. Die Döner Partei nimmt alle Spenden an, die nicht durch Gesetze unzulässig sind. Unzulässige Spenden werden unverzüglich dem Spender zurückgegeben oder entsprechend den Gesetzen den zuständigen staatlichen Stellen gemeldet.
  5. Die Döner Partei erstellt zu Jahresbeginn eine Spendenbescheinigung für alle Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder und bei Bedarf eine Spendenbescheinigung für alle Spender, die keine Mitglieder sind.

§ 4 Forderungsmanagement

  1. Beitragssäumige Mitglieder werden in einem dreistufigen Verfahren mit vorheriger Zahlungserinnerung gemahnt. Die Zahlungserinnerung wird spätestens zwei Wochen nach Sichtung der Rücklastschrift zugestellt. Die erste Mahnung wird frühestens zwei und spätestens fünf Wochen nach Versendung der Zahlungserinnerung zugestellt. Die zwei darauffolgenden Mahnungen werden frühestens zwei und spätestens drei Wochen nach Versendung der ersten bzw. zweiten Mahnung zugestellt. Werden die offenen Forderungen einen Monat nach Versendung der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann eine Forderung auch anderweitig außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden.
  2. Entstehen der Partei durch ein Mitglied verschuldete Kosten gegenüber Dritten, werden die Kosten dem Mitglied belastet. Sollte ein Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden, werden die Rücklastschriftgebühren dem Mitglied belastet.
  3. Nach der ersten Mahnung kann dem Schuldner ein Angebot auf Stundung oder Ratenzahlung der offenen Forderungen zugeschickt werden bzw. vom Schuldner beantragt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesschatzmeister. Eine von bloßer Begleichung der Forderung abweichende Zahlungsvereinbarung muss schriftlich und von beiden Parteien unterschrieben vorliegen. Es werden keine Stundungszinsen oder Ratenzahlungsgebühren erhoben.
  4. Bei Versendung der zweiten Mahnung können alle Zugänge zu Parteiplattformen gesperrt werden. Sind die offenen Forderungen einen Monat nach der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann der Schuldner alle Stimm-, Rede- und Beteiligungsrechte innerhalb der Partei verlieren. Die Sanktionen werden erst nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen wieder aufgehoben.

§ 5 Schlüssel für die Gebietsverbände

  1. Mitgliedsbeiträge werden nach folgendem Schlüssel auf die Gebietsverbände aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 50%, der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 25% und der Regionalverband 25%. Wo keine Untergliederungen existieren, stehen die Mittel der nächsthöheren Gliederung zu. Änderungen dieses Schlüssels werden vom Bundesparteitag beschlossen.
  2. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die aufgrund von Wahlerfolgen in Europa- und Bundestagswahlen zustande kommen, werden proportional zu den Mitgliederzahlen der jeweiligen Gebietsverbände analog zu Absatz 1 innerhalb der Partei verteilt.
  3. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die aufgrund von Wahlerfolgen in Landtagswahlen zustande kommen, werden wie folgt aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 10%, der Landesverband in demjenigen Bundesland, in dem der Wahlerfolg erzielt wurde, erhält 90% der Einnahmen.

§ 6 Kredite und Darlehen

  1. Dem Bundesvorstand ist es nicht gestattet, im Namen der Döner Partei Kredite oder Darlehen aufzunehmen, wenn das nicht explizit geregelt ist oder durch den Bundesparteitag beschlossen wurde.
  2. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, Kreditkarten mit begrenzter Kreditlinie zu beschaffen, um sie als Zahlungsmittel zu verwenden, wo keine anderen Zahlungsmittel geeignet sind.
  3. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, im Haushaltsplan beschlossene Anschaffungen in Raten zu bezahlen, wenn die Gesamtkosten im Haushaltsplan vorgesehen und durch die Einnahmen ausreichend gedeckt sind.

§ 7 Schlussbestimmung

  1. Die Finanzordnung bzw. Änderungen treten nach Beschluss in Kraft.
  2. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.

Grundsatzprogramm der Döner Partei

Hinweis / Vorwort

Dieses Grundsatzprogramm gibt, entsprechend § 2 Absatz 3 Satzung der Döner Partei, den Rahmen für alle politischen Entscheidungen und Programme der Döner Partei vor. Alle angehenden und aktiven Parteimitglieder der Döner Partei bekennen sich zu diesem Grundsatzprogramm.

Leitsatz

Für ein schmackhaftes Leben.

Grundsätze

Wir wollen Gesundheit für Mensch und Natur.

Die Grundlage, um zu den größten und stärksten Volkswirtschaften der Welt zu gehören, besteht immer aus Menschen, die fähig sind, das Maximum zu leisten. Wir als Döner Partei sehen daher jeden Aspekt der gesundheitlichen Versorgung, unabhängig vom Alter, der Umgebung oder der Lebenssituation, nicht als Luxus, sondern als Grundrecht an. Dazu gehört für uns nicht nur, dass Krankenhäuser umfangreich ausgestattet und Pflegekräfte gut bezahlt werden, sondern auch saubere Luft, die wir atmen, grüne Wälder, in denen wir Erholung finden und aktive Vereine, in denen wir neue Menschen kennenlernen können.

Wir wollen einen modernen und menschlichen Staat.

Ein moderner und menschlicher Staat hat die Aufgabe, für seine Bürger einen Rahmen aus umfangreichen Förderungen, fairen & verständlichen Regularien und angemessenen Sicherheiten zu bieten, indem jeder alles erreichen, aber niemand tief fallen kann. Wir sind überzeugt, dass das oberste Ziel jeder Behörde und jedes Beamten sein sollte, den Menschen in Deutschland zu ihrer besten Form zu verhelfen.

Wir wollen, dass unsere Kinder in einer besseren Welt leben.

Für uns beginnt das Verbessern unserer Welt schon mit der Art, wie wir über sie reden und denken. Ein offener und optimistischer Blick auf unsere Umgebung und die Menschen, die sie füllen, ist die Grundlage für echten Zusammenhalt und konstruktiven Fortschritt. Dabei sind Kinder, die ohne Vorurteile oder Vorbehalte miteinander spielen, zusammenarbeiten und teilen, wohl die besten Vorbilder für unsere Gesellschaft.
Und für diese Vorbilder wollen wir eine bestmögliche Welt aufbauen und mit Möglichkeiten zur freien Entfaltung ihrer Fähigkeiten füllen. Das beginnt bei einer universell verfügbaren Kita-Versorgung, über Informations- und Hilfsangebote für Eltern, bis hin zur Förderung von Vereinen und Ehrenamtlichen.

Wir wollen Arbeit, die sich lohnt.

Unser Ziel ist es, dass jeder Mensch in Deutschland mit Stolz auf seine Arbeit blicken kann und das Gefühl hat, etwas Sinnvolles für unsere Gesellschaft zu leisten. Dazu wollen wir einen Rahmen aus Förderungen, Regularien und schlanker Bürokratie aufbauen, der Deutschland zum Land mit der höchsten Dichte an Unternehmensgründungen, den besten Arbeitsbedingungen und den motiviertesten Angestellten und Arbeitern in Europa macht.

Wir wollen eine zukunftssichere Infrastruktur.

Ob mit über 320 km/h im ICE von Berlin nach München oder mit 30 km/h im Auto von Mutti auf der Landstraße, wir sind der Überzeugung, dass die Infrastruktur der Zukunft nur aus einem gesunden und umfangreich geförderten Mix bestehen kann, der in seiner Gesamtheit eine große transformative Kraft für die deutsche Gesellschaft und Wirtschaft bildet. Dazu sind wir auch der Überzeugung, dass der Bau, der Betrieb und die Wartung dieser Infrastruktur eine gemeinnützige Aufgabe sein sollte, die der Staat für seine Bürger erfüllt.